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Novelle zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz LGBl. Nr. 165/2024

Bei zwischenzeitlichen Änderungen ist die Ersichtlichmachung von Geruchszonen gemäß § 27 (1) oder (2) StROG 2010 nicht erforderlich, wenn eine Änderung nur Festlegungen umfasst, die keine Nutzung zu Wohnzwecken ermöglicht

Mit LGBl. Nr. 165/2024 wurde das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert. Nunmehr ist bei zwischenzeitlichen Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes die Ersichtlichmachung von Geruchszonen gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 StROG 2010 nicht erforderlich, wenn eine Änderung nur Festlegungen umfasst, die keine Nutzung zu Wohnzwecken ermöglicht. Diese Änderung ist seit 24.12.2024 in Rechtskraft. Aus der Wortwahl „nur Festlegungen umfasst, die keine Nutzung zu Wohnzwecken ermöglicht“ ergibt sich, dass dies nur Widmungen für Verkehrsflächen, Widmungen für Sondernutzungen im Freiland und Widmungen für Gebiete für Einkaufszentren umfasst, da alle weiteren Baugebietskategorien – wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen – eine Wohnnutzung nicht ausschließen. Damit wurde eine Klarstellung geschaffen, wann Geruchszonen definitiv anzuwenden sind und bringt dies eine gewisse Verfahrenserleichterung mit sich.